Rathaus-Service: Kinderreisepass

Kinder benötigen generell bereits ab der Geburt für einen Grenzübertritt in andere Länder (auch in sog. „Schengen-Staaten“) mit dem Inkrafttreten einer europäischen Vorgabe seit dem 26. Juni 2012 ein eigenes Reisedokument.

Der Kindereisepass ist ein vollwertiges maschinenlesbares Reisedokument.

Für ein Kind, das deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, kann ein Kinderreisepass bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden.

Sofern Kinder im Reisepass der Eltern eingetragen sein sollten, sind diese Einträge nicht mehr gültig.

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ab 01.01.2024:

Eine neue Bundesgesetzeslage sieht vor, dass keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt werden dürfen.
Ab dem 01. Januar 2024 müssen somit für Kinder reguläre biometrische Personalausweise und Reisepässe beantragt werden.
Diese sind bis zu einer wesentlichen Veränderung des Aussehens des Kindes – maximal aber sechs Jahre ab Ausstellung – gültig.

Informationen zur Antragstellung können Sie den Rubriken „Personalausweis“ und „Reisepass“ entnehmen.

  • persönliche Vorsprache des Kindes
  • mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil muss bei der Beantragung anwesend sein (incl. Ausweisdokument)
  • bei Ausstellung / Verlängerung bedarf es einer schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht
  • besteht keine gemeinsame Sorge,
    ist der rechtskräftige Sorgerechtsbeschluss, eine Negativbescheinigung vom Jugendamt oder sonstige Nachweise vorzulegen
  • Bei alleinstehenden Müttern, sofern das Kind mit alleiniger Hauptwohnung bei ihnen gemeldet ist, ist kein Nachweis bezüglich des Sorgerechts zu erbringen.
  • bisherige Kinderreisepass (soweit vorhanden) ist bei einer Neuausstellung, Verlängerung, oder einer Aktualisierung vorzulegen.
     
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild. Nähere Informationen finden Sie auf der Fotomustertafel der Bundesdruckerei in Berlin.
     
  • Zustimmungserklärung aller sorgeberechtigter Elternteile (formlos)
     
  • gültiges Ausweisdokument der Sorgeberechtigten
     
  • Personenstandsurkunde
    - Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, Familienbuch jeweils im Original
    -bei nichtdeutschen Urkunden ist eine internationale Urkunde oder eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen 
     
  • sollten sich nach der Geburtsbeurkundung Namensänderungen ergeben haben, entsprechende Nachweise.

Gültigkeit

Die Gültigkeit beträgt 1 Jahr.

Verlängerung

  • Anwesenheit des Kindes erforderlich

  • Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses ist ausschließlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zulässig. Die Verlängerung eines bereits abgelaufenen Kinderreisepasses ist nicht möglich.

  • Die Verlängerung des Kinderreisepasses setzt genügend freie Seiten im Kinderreisepass voraus.

  • Die Verlängerung erfolgt um 1 Jahr; maximal bis zum 12. Lebensjahr.

Aktualisierung

  • Anwesenheit des Kindes erforderlich

  • zur einwandfreien Identitätsfestellung des Kindes können folgenden Daten eines Kinderreisepässe während dessen Gültigkeit aktualisiert werden:
    -Lichtbild
    -Körpergröße
    -Augenfarbe

Empfehlung:
Vor jeder Reise sollte die einwandfreie Identitätsfeststellung überprüft werden.
Es empfiehlt sich insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Kindern das Aussehen während der Laufzeit des Kinderreisepasses stark verändern kann.

Gebühr

Ausstellung: 13,00 Euro
Verlängerung oder Aktualisierung: 6,00 Euro

Zahlungsarten

Barzahlung
EC-Karte

Ausstellung sofort möglich

Kinderreisepässe werden allerdings nicht von allen Staaten uneingeschränkt anerkannt

Informieren Sie sich daher bitte vor jeder Reise, ob der Kinderreisepass im jeweiligen Reiseland anerkannt wird. Unter www.auswaertiges-amt.de finden Sie die Einreisebestimmungen aller Länder.

 

Alternativen für den Kinderreisepass:

  • Elektronischer Reisepass (mit Chip – bei Kindern unter 6 Jahren keine Fingerabdrücke erforderlich)
  • Personalausweis

Kinderreisepässe werden – auch bei Kleinkindern – immer mit Lichtbild ausgestellt. Ab dem 10. Lebensjahr ist ausserdem die Unterschrift des Kindes vorgeschrieben. Die Ausstellung bzw. die Verlängerung bedarf der Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen. Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Passbehörde erscheinen.

  • Der Verlust oder Diebstahl eines Kinderreisepasses muss der Gemeinde unverzüglich angezeigt werden
  • Die Wiederauffindung eines verloren oder gestohlen gemeldeten Dokumentes ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen

 

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Bürgerbüro (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.2), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 150
+49 (0) 8121 97 94 151
+49 (0) 8121 97 94 152
+49 (0) 8121 97 94 153
+49 (0) 8121 97 94 154

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3
Zi. 011 (EG)

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