Kinder benötigen generell bereits ab der Geburt für einen Grenzübertritt in andere Länder (auch in sog. „Schengen-Staaten“) mit dem Inkrafttreten einer europäischen Vorgabe seit dem 26. Juni 2012 ein eigenes Reisedokument.
Der Kindereisepass ist ein vollwertiges maschinenlesbares Reisedokument.
Für ein Kind, das deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, kann ein Kinderreisepass bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden.
Sofern Kinder im Reisepass der Eltern eingetragen sein sollten, sind diese Einträge nicht mehr gültig.
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ab 01.01.2024:
Eine neue Bundesgesetzeslage sieht vor, dass keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt werden dürfen.
Ab dem 01. Januar 2024 müssen somit für Kinder reguläre biometrische Personalausweise und Reisepässe beantragt werden.
Diese sind bis zu einer wesentlichen Veränderung des Aussehens des Kindes – maximal aber sechs Jahre ab Ausstellung – gültig.
Informationen zur Antragstellung können Sie den Rubriken „Personalausweis“ und „Reisepass“ entnehmen.